Beschäftigtenverzeichnis in der ambulanten Pflege

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Am 01.01.2023 kommt die Beschäftigtennummer für Mitarbeiter in der ambulanten Pflege!

Im Rahmen des Patientendatenschutzgesetzes (PDSG) wird durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein bundesweites Beschäftigtenverzeichnis für die ambulante Pflege erstellt.

Das bedeutet, dass alle ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste oder deren Träger ihre Beschäftigten, die Leistungen im Bereich der ambulanten Pflege erbringen, zukünftig in dieses Verzeichnis eintragen lassen müssen. Damit erhält jeder Beschäftigte eine lebenslange Beschäftigtennummer zugeteilt, die ab dem 01.01.2023 verpflichtend zur Abrechnung von Leistungen im Bereich der Pflege und Betreuung gegenüber den Kranken- und Pflegekassen verwendet werden muss.

Ebenso soll diese Beschäftigtennummer künftig im Rahmen der Umstellung auf eine papierlose elektronische Abrechnung zum Abzeichnen im Leistungsnachweis verwendet werden und somit bisherige Handzeichenlisten ablösen.

[Informationen aus dem Rundschreiben der bpa.regional Thüringen ambulant]

Nähere Informationen können Sie folgender Website entnehmen:

https://www.bfarm.de/DE/Das-BfArM/Aufgaben/BeVaP/_node.html

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