AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der IC-SYS Informationssysteme GmbH

(im weiteren IC-SYS)

1. Allgemeine Bedingungen

die nachstehenden Bedingungen sind verbindlich, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Sie sind mit der Bestätigung des Auftrages wirksam. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind unwirksam, wenn nicht sofort nach Zusendung der Auftragsbestätigung unseren Bedingungen widersprochen wird.

Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird.

Nebenabreden, sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2.Verbindlichkeit von Angeboten

Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist.

Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung unserer Ware bleiben vorbehalten.

Unsere Kostenanschläge, Zeichnungen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen allein uns zu. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden.

3. Auftragsannahme

Alle Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Auf diese Form kann nur auf Grund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb von IC-SYS mit Hilfe der EDV. Das Einverständnis zur Speicherung der dazu notwendigen Daten ist mit Zustandekommen des Vertrages gegeben.

4. Preise

Die in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.

Maßgebend für die Preise sind die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise unserer Zulieferanten sowie Währungsparitäten, Zoll und Einführungsgebühren.

Bei Handelsware, die aus dem Ausland bezogen wird, können die vereinbarten Preise dann angepasst werden, wenn die Währung des Bezugslandes zum € zwischen Auftragserteilung und Auslieferung (Rechnungsstellung um mehr als 5% schwankt.

Bei Lieferungen und Teillieferungen, die vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung erfolgen sollen, gilt der zur Zeit der Lieferung gültige Verkaufspreis.

Preise können von uns geändert werden bei der Bekanntgabe von Änderungswünschen seitens des Bestellers.

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, berechnen wir für den Versand und Verpackung pauschal 1% vom Nettowarenwert.

Für Aufträge unter 1500,00 € betragen die Porto und Verpackungskosten mindestens 6,00 €

5. Lieferung und Lieferverzug

Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben, Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluß.

Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist diese Frist oder dieser Termin erneut zu vereinbaren.

Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung oder Liefersperre seitens des Herstellers, tritt Lieferverzug nicht ein.

Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.

Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als ein besonderes Geschäft.

6. Versendung - Gefahrenübergang

Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über. Bei Lieferung und Montage durch uns, geht die Gefahr mit dem Einbau auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

Verpackungs und Transportmittel sowie den Versand können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen, sofern nicht der Käufer hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft.

Auf Wunsch des Käufers verpflichten wir uns, die von diesem verlangten Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.

7. Aufstellung und Betriebsbereitschaft

Die Lieferungen und Leistungen von IC-SYS gelten im Systemgeschäft mit der betriebsbereiten Aufstellung der Systeme, im übrigen mit Versand der gelieferten Produkte als erfüllt.

8. Zahlungsbedingungen

*Wenn nicht auf unseren Zahlungsdokumenten anders ausgewiesen, sind alle Lieferungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei unserer Zahlstelle zu bezahlen. Die Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können und werden, wenn nicht zuordenbar, jeweils auf die älteste fällige Schuld verrechnet.

Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzahlungsspesen trägt der Kunde.

Für Aufträge über Lieferungen von Systemen gelten, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, folgende Zahlungsbedingungen:

33 % bei Auftragsbestätigung

33 % bei Lieferung

34 % 30 Tage nach Aufstellung.

Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt und es gelten hierfür die vorerwähnten Zahlungsbedingungen. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aufgrund fehlender räumlicher bzw. technischer Voraussetzungen beim Besteller verzögert, so erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferung.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte, Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung in Höhe der uns berechneten Bankzinsen plus Mehrwertsteuer, mindestens aber in Höhe von 3% über dem Bundesbankdiskontsatz, zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zu berechnen; die Zinsen sind sofort fällig.

Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so können wir unbeschadet anderer Rechte, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer mit Ausnahme etwaiger Mängelbeseitigung zur Heilung der Verzuges aufschieben, oder vom Vertrag unter Berechnung unserer Kosten zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In einem solchen Fall werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen, auch solche aus anderen Verträgen, sofort fällig und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit evtl. hereingenommener Wechsel.

Bei Zahlungsverzug des Käufers können wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte, weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag verweigern, oder von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers oder eines Akzeptanten bis zur Fälligkeit einer Zahlung oder während der Laufzeit eines Wechsels oder erhalten wir über den Käufer oder Akzeptanten eine ungünstige Auskunft, können wir sofortige Zahlung verlangen.

9. Eigentumsvorbehalt

Die Ware wird unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Lieferung von Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer erwachsen, ab. Die gilt auch für die Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat.

Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Wir sind berechtigt, die Abtretung offen zulegen.

Der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte die Vorbehaltsware oder an uns abgetretene Forderungen pfänden oder in sonstiger Weise darauf zugreifen. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Käufer sofort geltend zu machen. Soweit die Lieferung noch nicht erfolgt ist, können wir nach Bezahlung liefern.

Der Käufer hat selbst sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind. Im übrigen hat er uns bei der Wahrnehmung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor (Besitzmittlungsverhältnis). Wir erwerben Eigentumsrechte in Höhe des bei Be- oder Verarbeitung entstehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Ist bei der Verarbeitung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 25%, sind wir auf Verlangen des Käufers Verpflichtet, Vorbehaltsware nach unserer Wahl bis zur genannten Wertgrenze freizugeben.

Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären, liegt in einer Rücknahme jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, sie erfolgt vielmehr lediglich zur Sicherung unserer Ansprüche. Der Käufer bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

10. Mängelrügen

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere in fehlerhafter Bauart, schlechten Material oder mangelhafter Ausführung festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 6 Monate nach dem Erhalt der Ware mitzuteilen.

Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zahlungsrückbehalt nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mängel und Kaufpreis zulässig. Stellt das Handelsgeschäft ein solches unter Kaufleuten dar, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen. Die Geltendmachung auch von berechtigten Mängelrügen unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Garantiefrist im Übrigen.

11. Gewährleistung

Für Mängel haften wir wie folgt: Wir leisten, wenn nicht anders vereinbart wurde, 12 Monate ab Rechnungsdatum Gewähr für einwandfreies Arbeiten der von uns gelieferten Geräte in Bezug auf Material und Verarbeitung.

Für Ersatzteile, sowie für Reparaturen und Ersatzlieferungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen, gewähren wir 12 Monate Garantie.

Diese Frist steht gleichzeitig für die Gewährleistungsfrist Paragraph 447/1 BGB.

Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft.

Wird die Übergabe aus Gründen, die IC-SYS nicht zu vertreten hat, um mehr als 1 Monat verzögert, beginnt die Gewährleistungsfrist 1 Monat nach Anlieferung der Produkte.

Der Käufer wird die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung, bei Systemen nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft, untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, wird er diesen IC-SYS unverzüglich anzeigen und wie bei allen Gewährleistungen nach Wahl von IC-SYS die Ware zur Fehlerbeseitigung am Aufstellungsort belassen oder an IC-SYS zurücksenden. Entspricht die Ware nicht dem Vertrag, werden wir die Kosten der vereinbarten Zusendung der beanstandeten Ware, nebst evtl. ausgelegter Transportversicherung erstatten.

Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Käufer oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäß behandelt oder sie schädlichen Einflüssen aussetzt.

Von der Gewährleistung ausgenommen sind nach ordnungsgemäßer Inbetriebnahme abnutzbare Teile, wie Gummi, Sicherungen, Batterien usw.

Die Gewähr geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Teile oder Geräte. Die ausgebauten oder ersetzten Teile werden unser Eigentum. Nur wenn Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehlschlagen, hat der Kunde das Recht zur Wandlung oder Minderung.

Für Geräte, die von Unterlieferanten bezogen werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf den vom Hersteller gewährten Umfang. Die Gewähr gilt nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Teile oder Geräte. Nur wenn Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehlschlagen, hat der Kunde das Recht zur Wandlung oder Minderung. Die für ersetzte Teile verbleibenden Teile werden unser Eigentum.

Des weiteren sind Ansprüche des Käufers ausgeschlossen, welche auf Ersatz von weitergehenden Schäden, nämlich solchen, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind und die etwa Dritten entstehen. Die gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

12. Grundlage der Gewährleistung von Software-Programmen

Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass nach gegenwärtigem technischem Entwicklungsstand Fehler in Softwareprogrammen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Wir sichern ferner weder bestimmte Eigenschaften der Softwareprogramme noch Ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder -bedürfnisse zu.

Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass IC-SYS deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form festgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.

13. Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche gegen IC-SYS sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung) insbesondere auch für indirekte oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

Soweit Schadensersatzanspruch gegen IC-SYS, ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Lieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.

14. Schutzrechte

Sollte der Käufer wegen unmittelbarer Verletzung deutscher Schutzrechte durch nach diesem Vertrag von uns gelieferter Ware in Anspruch genommen werden, so haften wir ihm gegenüber für die gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgestellten Schadenersatzansprüche, sowie Gerichts- und Anwaltskosten nur und ausschließlich bei den folgenden Voraussetzungen:

- Hinsichtlich der gesamten Inanspruchnahme sind ausschließlich wir verfügungsberechtigt.

- Der Käufer benachrichtigt uns unverzüglich und laufend über alle eine derartige Inanspruchnahme betreffende Angelegenheiten und stellt uns insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

Die Haftung entfällt:

- Wenn sich die Verletzung durch Änderung von Vertragsgegenständen, durch Kombination von Vertragsgegenständen oder Teilen davon bei der Durchführung eines Verfahrens ergibt, falls die Vertragsgegenstände selbst keine Verletzung darstellen.

- Für Verletzungshandlungen, die sich ergeben, nachdem der Käufer verwarnt worden ist, oder Kenntnis von einer möglichen Verletzung erhalten hat, es sei denn wir haben schriftlich einer weiteren Verletzung zugestimmt.

Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl, entweder dem Käufer das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Käufer unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Berücksichtigung der bei uns üblichen Abschreibung erstatten.

Mit dem Verkauf der Ware wird keine Lizenz zur Benutzung von Patentrechten gewährt, die Kombination von Gegenständen oder Verfahren betreffen, in die die Ware eingebaut wird oder eingebaut werden könnte.

15. Software

An den Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Programme geliefert werden, eingeräumt.

Alle sonstigen Rechte an den Programmen und an den Dokumentationen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei IC-SYS oder beim Hersteller der Software in dessen Auftrag IC-SYS handelt.

Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IC-SYS nicht zugänglich sind.

Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf den Kopien anzubringen.

16. Sonstige Ansprüche

Auch soweit in den vorstehenden Bedingungen nicht besonders hervorgehoben, sind Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere auch wegen positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß im Rahmen des gesetzlich zulässigen, ausgeschlossen.

Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt schon hiermit durch eine neue wirksame ersetzt, die möglichst den selben Zweck erfüllt. Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Form.

17. Erfüllungsort - Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen betreffen, ist für Vollkaufleute der Gerichtsstand Gera.

Gera im Januar 2002

Kontakt

+49 (0) 365 43778 – 0

Kontakt aufnehmen

ISL-Client (Download)

Dieser Download steht nur eingeloggten Benutzer:innen zur Verfügung.

zum Login